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ElektroG

 

 
 
Information
 
nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20.10.2015
 
Jeder Verbraucher ist nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz verpflichtet,
Elektro- und Elektronikaltgeräte (Altgeräte) ordnungsgemäß und getrennt vom Hausmüll zu entsorgen.
Altbatterien und Altakkumulatoren (Akkus), die aus dem Altgerät entnommenwerden können, müssen getrennt abgegeben werden. (§ 10,1 ElektroG vom 20.10.2015)
 
Bei Kauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgeräts können Sie Ihr vergleichbares Altgerät kostenlos bei uns abgeben. (§ 17 Abs. 1, 8, 1 ElektroG vom 20.10.2015)
 
Sofern Sie bei der Anlieferung eines Neugerätes die gleichzeitige Entsorgung des Altgerätes
wünschen, bitten wir Sie uns dies im Vorfeld mitzuteilen. (§ 17 Abs. 1, S.2 ElektroG vom 20.10.2015)
 
Ohne Kauf eines Neugerätes können Sie auch Altgeräte mit einer Kantenlänge von 
maximal 25 cm in haushaltsüblichen Mengen kostenfrei bei uns abgeben. (§ 17 Abs. 1, S.1 Nr.2 ElektroG vom 20.10.2015)
 
Persönliche Daten sind von Ihnen eigenverantwortlich auf dem zu entsorgenden Altgerät
zu löschen, (§ 18 Abs. 1, S.2 Nr.7 ElektroG vom 20.10.2015)
 
Die genannten Punkte gelten für alle Geräte auf denen eine Durchgestrichene Abfalltone
auf Rädern dargestellt wird. Sie symbolisiert die getrennte Erfassung von Elektro- und
Elektronikgeräte. (§ 9 Abs. 2, 18 Abs.1S.1 Nr.8 i.V.m. Anlage 3 ElektroG vom 20.10.2015)
 
Wenn Sie Fragen zur sachgerechten Entsorgung haben, sprechen Sie uns gerne an.